Allgemeine Geschäftsbedingungen
vom 1. Januar 2004
§ 1 Geltung
- Für sämtliche Lieferungsverträge zwischen uns und unseren Abnehmern, soweit es sich um Kaufleute handelt und die Lieferungsverträge zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören oder um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-bedingungen. Der Abnehmer erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Lieferungsbe-dingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden, die nach Abschluß des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform und gelten nur für den Einzelfall.
- Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen", insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Abnehmers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Lieferbedingungen entgegenstehen.
§ 2 Vertragsschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auf-tragserteilung durch den Abnehmer. Es gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag durch Lieferung, Rechnungserteilung oder besonderes Schreiben bestätigt haben.
- Bei Gefahrstoffen und anderen Materialien, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Auftragserteilung zugleich als Bestätigung des Abnehmers dafür, daß er diese Waren nur in erlaubter Weise verwenden will.
§ 3 Preis
Die gelieferten Waren werden zu den am Tage der Lieferung (Datum des Lieferscheins) gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Gewährung von Staffelpreisen setzt den endgültigen Bezug der vollen Staffelmenge in einer Bestellung voraus.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
- Teillieferungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, auch vor einem vereinbarten Termin zu liefern. Werden wir durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Selbstbelieferung oder aus anderen gleichartigen Gründen, die keine Vertragspartei zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so ruht unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist dies für den Abnehmer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
- Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Wir sind nicht verpflichtet, das Versandgut zu versichern.
§ 5 Abnahme der Ware und Rückgabe von Verpackungsmaterial
- Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhalts schließen läßt, dürfen nur unter Vorbehalt der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen angenommen werden. Stellt der Abnehmer nach Öffnung einer Sendung Bruch in derselben fest, so ist unverzüglich ein Vertreter des Transportunternehmens hinzuziehen und mit ihm eine Bescheinigung über den Schaden auszustellen.
- Der Abnehmer hat durch geeignete Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, daß die Ware jederzeit auch dann angeliefert werden kann und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist, wenn keine Empfangsperson anwesend ist.
- Soweit wir beim Versand eigene Transportbehälter verwenden, sind diese dem Abnehmer nur leihweise überlassen, von ihm pfleglich zu behandeln, unverzüglich zu entleeren und spätestens bei unserer nächsten Lieferung an unseren Transportbeauftragten zurückzugeben. Für Transportbehälter, die wir nicht zu-rückerhalten haben, hat uns der Abnehmer unseren Selbstkostenpreis zu erstatten.
§ 6 Zahlung
- Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Abnehmer ihnen nicht inner-halb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat; wir sind verpflichtet, den Abnehmer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
- Auf Sammelrechnungen wird Skonto nach besonderer Vereinbarung gewährt. In keinem Falle wird Skonto gewährt, sofern im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen unseres Unternehmens unbeglichen sind.
- Wechselzahlungen des Abnehmers sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig, eine Stundung der Kaufpreisforderung ist damit nicht verbunden. Diskontspesen und Kosten sind vom Abnehmer sofort zu entrichten. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest angenommen. Gutschriften auf Wechsel und Scheckzahlungen des Abnehmers stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung des Wechsels bzw. Schecks. Für Umkehrwechsel gelten diese Regelungen entsprechend.
- Unsere Transportbeauftragten sind zur Entgegennahme von Bargeld oder Bar-schecks nur berechtigt, wenn sie von uns ausgestellte Quittungen oder Empfangsvollmachten im Besitz haben.
- Der Abnehmer gerät, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, wenn der Abnehmer nicht nachweist, daß uns tatsächlich ein wesentlich geringerer oder gar kein Verzugsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Ver-zugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
- Abweichend von § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB wird vereinbart, daß der Abnehmer sofort in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung fällig ist und der Abnehmer auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder einen Mahnbescheid nicht zahlt. Auch wenn die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist kommt der Abnehmer ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
- Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne daß es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
- Werden nach Abschluß des Lieferungsvertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicher-heitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen und die noch zu liefernde Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen zurückzubehalten. Entspricht der Abnehmer unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht, so sind wir berechtigt von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Abnehmer zurückzutreten.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Abnehmers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen. Der Abnehmer kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Abnehmer nicht zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
- Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Einstellung einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Abnehmer ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, sie gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
- Wird unsere Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der von uns gelieferten Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, daß der Abnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Abnehmer uns schon jetzt Miteigentum an sämtlichen Waren nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Die in unser Miteigentum gelangten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 und der nachfolgenden Bestimmungen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag; bei der Veräußerung von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe. Wir nehmen die Abtretungen an. Stellt der Abnehmer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Krankenkasse oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die Saldo- und Schlußsaldoforderungen des Abnehmers sowie auf seine Rechte zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und seine Ansprüche auf Feststellung des Saldos. Absatz 1 Satz 2 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend. Der Abnehmer ist zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt.
§ 8 Sicherungsübertragungen
Zur Sicherung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer überträgt uns der Abnehmer, soweit uns die Rechte nicht schon nach § 7 zustehen:
- sein gesamtes gegenwärtiges und künftiges Alleineigentum und Miteigentum an Waren, die sich in seinen Geschäftsräumen befinden, sowie sämtliche gegen-wärtigen und künftigen Anwartschaftsrechte an solchen Waren; die Waren werden unentgeltlich für uns verwahrt; der Abnehmer darf über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen; er hat sie gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern; für die Fälle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung des Sicherungsguts mit anderen, nicht uns gehörenden Waren gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 2 entsprechend;
- seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Versicherung unserer Vorbehaltsware (§ 7) und unseres Sicherungsguts (§ 8 Satz 1 Ziffer 1);
- seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen und Forderungsanteile aus der Weiterveräußerung von Waren, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag und solche aus der Veräußerung des gesamten Warenlagers, auch im Rahmen der Veräußerung des gesamten Betriebs des Abnehmers; § 7 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend; von der Abtretung ausgeschlossen sind Forderungen und Forderungsanteile, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege;, der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung einzelner Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt;
- seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen andere Vorbe-haltsgläubiger und Sicherungsnehmer auf Rückgewähr von Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechten an Waren sowie von Forderungen und Forderungs-anteilen aus der Weiterveräußerung von Waren. Wir nehmen die Übertragung zu Ziffern 1. bis 4. hiermit an.
- Wir sind befugt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
§ 9 Verwertung und Freigabe von Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsgut
- Die Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über die uns nach § 7 vorbehaltenen und nach § 8 übertragenen Sachen und Rechte, insbesondere zu ihrer Ver-arbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, Veräußerung oder Einziehung, erlischt, wenn der Abnehmer in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder wir unsere Zustimmung zur Verfügung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Abnehmers, welches unsere Sicherungs-interessen gefährdet, widerrufen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, so hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.
- Mit Erlöschen der Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbe-haltsware sind wir berechtigt, den Warenbestand des Abnehmers aufzunehmen, Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen, die Vorbehaltswaren aus dem Besitz des Abnehmers oder eines dritten Besitzers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Abnehmers oder dritten Besitzers zu betreten. Der Abnehmer hat uns sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die wir für die Verfolgung unserer Rechte benötigen. Die Rücknahme der Vorbehaltswaren gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, daß wir den Rücktritt ausdrücklich und schriftlich erklären. Wir sind unbeschadet der Zahlungspflichten des Abnehmers berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltswaren zu dem Nettowert, den sie nach Abzug der Verwertungskosten für uns haben (zum Zeitpunkt der Übernahme gültiger Großhandelseinkaufspreis), in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen, nachdem wir vorher dem Abnehmer diese Art der Verwertung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung angedroht haben. Für die Verwertung von Sicherungsgut gelten die Vorschriften dieses Absatzes entsprechend.
- Sobald die Befugnis des Abnehmers zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, hat er auf unser Verlangen den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben. Wir sind berechtigt, die Abtretung im eigenen Namen oder im Namen des Abnehmers auch selbst anzuzeigen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der nach den §§ 7 und 8 eingeräumten Sicherheiten nicht nur vorübergehend die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir in entsprechendem Umfang zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Als realisierbarer Wert gilt bei Waren der zur Zeit der Freigabe gültige Großhandelseinkaufspreis, bei Forderungen der Nominalbetrag.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
- Der Abnehmer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Ver-tragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt, später erkennbar gewordene Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erkennbarkeit unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen, Angabe von Datum und Nummer des betreffenden Lieferscheins und Beifügung des Retourenbelegs anzuzeigen. Unterläßt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um Fehlmengen oder Falschlieferungen handelt, die offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, daß wir die Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mußten. Die Untersuchung der gelieferten Ware auf Mängel ist echte Rechtspflicht des Abnehmers. Von einer Ersatzpflicht für Schäden, die dem Abnehmer oder Dritten durch Verletzung dieser Untersuchungspflicht entstehen, hat uns der Abnehmer freizustellen. Beanstandete Ware ist unverzüglich zurückzugeben.
- Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung fehlerfreier Ersatzware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen, jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
- Eine Schadensersatzhaftung wegen Fehlens von uns zugesicherter Eigenschaften sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- Übernehmen wir bzw. unser Transportbeauftragter gefälligkeitshalber Waren, Rezepte und andere Gegenstände als Beipack zur Weiterbeförderung an den Abnehmer oder Dritte, so ist insoweit jede Fahrlässigkeitshaftung für uns und unseren Transportbeauftragten ausgeschlossen. Der dem Abnehmer obliegende Nachweis der Übergabe und des Inhalts des Beipacks kann nur durch Urkunden geführt werden.
§ 11 Rückkauf und Ankauf von Waren und Verpackungsmaterial
Ob wir von uns oder von Dritten gelieferte Ware und Verpackungsmaterial zurück- bzw. ankaufen und ggf. zu welchen Bedingungen, steht in unserem Ermessen. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsverbindung dürfen anfallende personenbezogene Daten des Abnehmers bei uns und bei unserer Kreditschutzgemeinschaft gespeichert und verarbeitet werden.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gerichtskosten
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort derjenigen Niederlassung unseres Unternehmens, die den Vertrag abwickelt. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Abnehmer Vollkaufmann ist, nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Ort derjenigen Niederlassung unseres Unternehmens, die den Vertrag abwickelt. Wir sind jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Es gilt deutsches Recht.
Für alle Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer gilt als ausdrücklich vereinbart, daß alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzuges des Abnehmers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Abnehmers gehen.
§ 14 Teilweise Unwirksamkeit
Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.